Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 1. März 2020 bis vorerst zum 30.9.2020 im COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen. Eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2020 ist geplant.
Auch die weiteren Regelungen des CoVinsAG sollen von der Pandemie betroffenen Unternehmern aber auch Privaten mehr Zeit für Sanierungsmaßnahmen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschaffen.
Für wen gilt die Insolvenzantragspflicht grundsätzlich?
Die Antragspflicht nach § 15a InsO betrifft juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, Genossenschaften (e.G.), KG a.A.) und sogenannte Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft). Eine entsprechende Antragspflicht besteht für Vereine, § 42 Abs. 2 BGB.
Die Verletzung dieser Pflicht ist für die jeweiligen Organe bzw. Geschäftsleiter strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).
Darüber hinaus trifft aber auch Private eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages. Dies ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, wonach eine Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage verzögert hat.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt nur in den Fällen, in denen der Insolvenzgrund auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und in denen Aussichten auf eine Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit bestehen (§ 1 COVInsAG).
Aus der Formulierung des Gesetztes „Dies gilt nicht, wenn …“ resultiert eine Umkehr der Beweislast. Nicht der Geschäftsführer des verschuldeten Unternehmens sondern der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger müssen beweisen, dass eine Antragspflicht trotz der Aussetzung vorlag.
Zudem besteht eine – allerdings widerlegbare – gesetzliche Vermutung dafür, dass Insolvenzgrund auf den Folgen der Pandemie beruht und Aussicht auf eine Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn bis zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand (§ 1 COVInsAG).
In allen anderen aber auch in den Fällen, in denen die Vermutung – zunächst – greift sollten die Gründe der Krise sowie die Aussichten ihrer Überwindung jedoch gründlich geprüft werden.
Welche Haftungserleichterungen gelten für Geschäftsleiter?
Grundsätzlich haften Geschäftsleiter (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände der AG) für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, es sei denn, diese Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.
Im Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht gelten nunmehr alle Zahlungen im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ oder zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns geleistet (§ 2 COVInsAG). Hierfür haftet der Geschäftsführer nicht.
Nicht eingeschränkt ist die Haftung für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (§ 64 S. 3 GmbHG).
Privilegierungen von Zahlungen und Leistungen
Insolvenzverwalter fordern im Wege der Anfechtung nicht selten die Rückerstattung von Zahlungen und Sicherheiten, die Gläubiger von (später) insolventen Schuldnern erhalten haben.
Solange die Antragspflicht ausgesetzt ist, gelten Zahlungen auf und die Bestellung von Sicherheiten für in der Krise gewährte Kredite „als nicht gläubigerbenachteiligend“, sind also nicht anfechtbar. Das gleiche gilt für Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die solchen Krediten wirtschaftlich entsprechen.
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