Vorzeitige Restschuldbefreiung
Heiko Peter
Sie befinden sich im Insolvenzverfahren und denken über Möglichkeiten der Abkürzung des Verfahrens nach?
Auch nach Eröffnung der Insolvenz kann sich der Verbraucher und Kleinunternehmer (Selbständige) vorzeitig von seinen Restschulden befreien und das gerichtliche Verfahren früher beenden.
Insolvenzplan auch in der Verbraucherinsolvenz
Ursprünglich als Instrument der Regelinsolvenz zur Sanierung von Unternehmen geschaffen, steht das Insolvenzplanverfahren seit dem 1.7.2014 auch für Verbraucher und Selbständige im Kleinverfahren (Verbraucherinsolvenz) als Weg zur Restschuldbefreiung offen.
Will der Schuldner den Plan vorlegen, ist der Aufwand nicht unerheblich und ohne Fachleute (mit der Materie vertraute Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater) kaum zu bewältigen. Sein Vorteil liegt in seinem weiten Gestaltungsspielraum. Kann ein Sanierungsbeitrag von dem Schuldner oder von Dritten aufgebracht werden, sind auch die Erfolgsaussichten hoch.
Verkürzungen der Wohlverhaltensphase nach § 300 InsO
Für Verfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt worden sind, wird das Restschuldbefreiungsverfahren nach § 300 InsO auf besonderen Antrag des Schuldners verkürzt, und zwar (1.) um ein Jahr wenn die Verfahrenskosten beglichen sind, (2.) um drei Jahre wenn darüber hinaus den Insolvenzgläubigern eine Befriedigungsquote von 35% aus der Masse gewährt werden kann und (3.) um jede weitere Zeit wenn die Verfahrenskosten beglichen sind und keine Gläubiger Forderungen angemeldet haben oder die angemeldeten Forderungen, die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen sind.
Unpraktisch ist die zweite Variante vor allem deshalb, weil auch etwaige Drittzahlungen erst in die Masse fließen müssen und so die Verfahrenskosten erhöhen. Der tatsächlich aufzubringende Betrag übersteigt die geforderte Quote von 35% daher teilweise drastisch. Die vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist in jeder der Alternativen unter Glaubhaftmachung der Voraussetzungen besonders zu beantragen.
Außergerichtliche Einigung während des gerichtlichen Verfahrens
Vergleichsweise unbekannt ist, dass der Schuldner selbst eine „außergerichtliche“ Einigung mit den Gläubigern jederzeit, also auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar während des Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensphase) herbeiführen kann. Eine Befriedigung der Gläubiger kann im laufenden Verfahren freilich nur noch mit insolvenzfreien Mitteln erfolgen. Dies werden in der Regel Drittmittel sein.
Können solche aufgebracht werden, ist die Einigungsbereitschaft der Gläubiger angesichts des ihnen ohnehin drohenden Rechtsverlustes in dieser Phase eher hoch. Diese dürften auch an einer Insolvenzquote von unter 35% interessiert sein, wenn die Erreichung dieser Quote im Verfahren nachweislich unrealistisch ist.
Diese Lösung ist vergleichsweise unkompliziert und zumeist auch günstiger als die außergerichtliche Sanierung vor der Insolvenz: Es genügt die Einigung mit den anmeldenden Gläubigern, während die anschließende Restschuldbefreiung auch gegen die übrigen Gläubiger wirkt.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Möglichkeiten einer schnellen Sanierung vor und nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens.