Wege zur Schuldenbefreiung – eine Übersicht

Heiko Peter

Es bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten, von den Schulden befreit oder vorzeitig befreit zu werden:

1. Außergerichtliche Einigung (Sanierungsvergleich) – für Verbraucher und Unternehmer

Direkte Verhandlungen mit den Gläubigern sind immer noch der klassische und, sofern einerseits eine gewisse Leistungsfähigkeit und –bereitschaft und andererseits eine grundsätzliche Einigungsbereitschaft besteht, auch der erfolgversprechendste Weg, seine Verbindlichkeiten abschließend zu regeln. Er erfolgt entweder

a) im Zuge eines alle Gläubiger umfassenden und im Grundsatz dann auch gleichbehandelnden Sanierungsplans oder

b) durch Einzelverhandlungen mit den Gläubigern mit dem Ziel differenzierter Lösungen.

Der Weg a) ist der „saubere“ aber auch der beschwerliche. Es gilt eine alle Gläubiger zufriedenstellende Lösung zu finden.

Nach der Rechtsprechung muss ein Sanierungsplan zwar nicht den von den Fachinstituten entwickelten Leitsätzen entsprechen. Inhaltlich muss er aber Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören die Darstellung der Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose (BGHZ 210, 249).

Der Sanierungsvergleich scheitert regelmäßig mit der Ablehnung eines nicht nur ganz untergeordneten Gläubigers. Gleichwohl ist er der Lösung b) vorzuziehen, weil er den im Insolvenzverfahren geltenden Gleichbehandlungsgebot jedenfalls im Grundsatz beachtet. Transparent begründete Differenzierungen zwischen bestimmten Gläubigergruppen wie im Insolvenzplan sind aber auch hier möglich.

Der Weg b) steht gleichwohl offen, da es dem Schuldner zunächst freisteht, seine Gläubiger außerhalb der Insolvenz ungleich zu behandeln. Auch eine Kombination aus einem Sanierungsvergleich mit einem Teil der Gläubiger und Einzelvereinbarungen mit den übrigen ist denkbar.

Nachteil von b): Kommt es nach nur teilweisem Erfolg dennoch zur Insolvenz, so droht den Gläubigern im Falle der Eröffnung die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 InsO, während der Schuldner der Strafdrohung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB ausgesetzt ist.

Fazit: Einzelverhandlungen nach b) sind nur scheinbar der leichtere Weg. Der Schuldner ist zum Erfolg „verdammt“, andernfalls ihm und den Gläubigern Ungemach droht.
 

2. Außergerichtlicher Einigungsversuch nach §§ 305 ff. InsO – für Verbraucher

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist Voraussetzung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO. Er ist durch eine geeignete Person oder Stelle, regelmäßig also durch einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung durchzuführen. Im Übrigen gilt für ihn dasselbe wie für die klassische außergerichtliche Einigung, siehe oben zu 1. Auch hier sind Ungleichbehandlungen, gegebenenfalls durch Gruppenbildung wie im Insolvenzplan möglich. Sie sind indes weitgehend unüblich und erhöhen das Risiko der Ablehnung.

Die Erfolgsquote ist – auch bei Gleichbehandlung der Gläubiger – eher gering.

 

3. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nach §§ 305 ff. InsO – für Verbraucher

Nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist mit dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Das Gericht legt diesen den Gläubigern vor, wenn es ihm nach seinem Inhalt und den Ergebnisse des außergerichtlichen Plans Erfolgsaussichten einräumt. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Plans sind schon deshalb höher als die des außergerichtlichen, weil das Schweigen der Gläubiger als Zustimmung wertet wird, § 307 Abs. 2 InsO. Zudem kann das Gericht Minderheitenvoten unter den Voraussetzungen des § 309 InsO überstimmen. Hierfür ist allerdings die Gleichbehandlung der Gläubiger erforderlich.

Insgesamt ist aber auch hier die Erfolgsquote eher mager.

 

4. Vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren – für Unternehmer

Das Instrument einer geregelten Sanierung außerhalb der Insolvenz muss europarechtlich erst geschaffen werden. Hierzu ist seit 2016 ein Richtlinienentwurf „über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ in der Diskussion. Ergebnisse werden Ende 2018 erwartet.
 

5. Der Insolvenzplan – für Unternehmer und Verbraucher

Ursprünglich als Instrument der Regelinsolvenz zur Sanierung von Unternehmen geschaffen, hat sich der Insolvenzplan inzwischen auch für Verbraucher wie für Einzelunternehmer/Selbständige als Weg zur Restschuldbefreiung durchgesetzt.

Diskutiert wird, ob ein Insolvenzplan für eine natürliche Person nur dann zulässig sei, wenn diese auch einen eigenen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat (so AG Hamburg 24.5.2017 - 67c IN 164/15). Die Beschwerdeinstanz hat dies in dankenswerte Klarheit abgelehnt (LG Hamburg 15.1.2018 - 326 T 40/17). In der Fachliteratur ist die Frage umstritten, höchstrichterlich ist sie noch nicht entschieden.

Der Insolvenzplan kann durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Er kommt in einem anspruchsvollen Verfahren mit abschließender Abstimmung der Gläubiger und Bestätigung durch das Gericht zustande. Die inhaltlichen Anforderungen gehen über für Sanierung entwickelten Grundsätze hinaus. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot, durchbrochen nur durch die Möglichkeit, Gläubiger nach Gruppen zu differenzieren. Im Ergebnis müssen die Gläubiger durch den Plan besser gestellt werden als bei der Zerschlagung des Unternehmens im Insolvenzverfahren.

Nachteil: Will der Schuldner den Plan vorlegen, ist der Aufwand angesichts der inhaltlichen und formellen Anforderungen immens und ohne Fachleute (mit der Materie vertraute Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater) nicht zu stemmen.

Vorteile: Der Gestaltungsspielraum ist weit. Kann ein Sanierungsbeitrag von dem Schuldner oder von Dritten aufgebracht werden, sind die Erfolgsaussichten sehr hoch. Für die Abstimmung gilt das Mehrheitsprinzip. Einzelne ablehnende Gruppen können überstimmt werden, § 245 InsO. Darüber hinaus wird die Plansanierung von weiteren Instrumenten der Insolvenzordnung flankiert und unterstützt (etwa Sicherungsmaßnahmen, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Erfüllungsablehnung, Kündigungsrechte, Anfechtung usw.).

 

6. Verkürzungen der Wohlverhaltensphase nach § 300 InsO – für Verbraucher und Unternehmer

Nach § 300 wird das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt

a) um ein Jahr wenn die Verfahrenskosten beglichen sind, § 300 Abs. 2 Nr. 3 InsO,
b) um drei Jahre wenn darüber hinaus im Verfahren eine Masse angesammelt wurde, die den Insolvenzgläubiger eine Befriedigungsquote von 35% gewährt, § 300 Abs. 2 Nr. 2 InsO,
c) um jede weitere Zeit wenn die Verfahrenskosten und keine Gläubiger Forderungen angemeldet haben oder wenn die angemeldeten Forderungen und sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen sind, § 300 Abs. 2 Nr. 1 InsO

Die praktische Bedeutung der Möglichkeiten b) und c) sind eher gering. Unpraktisch ist vor allem die Variante b), weil die Zahlungen über die Masse fließen müssen und so die Verfahrenskosten erhöhen. Der tatsächlich aufzubringende Betrag übersteigt die geforderte Quote von 35% daher teilweise drastisch. Daher empfiehlt sich eher der nachfolgend beschriebene Weg.

 

7.  Außergerichtliche Einigung (Sanierungsvergleich) während des gerichtlichen Verfahrens – für Verbraucher und Unternehmer

Vergleichsweise unbekannt ist, dass der Schuldner selbst eine Einigung mit den Gläubigern jederzeit, also auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar während des Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensphase) herbeiführen kann. Eine Befriedigung der Gläubiger kann im laufenden Verfahren freilich nur noch mit insolvenzfreien Mitteln erfolgen. Dies werden in der Regel Drittmittel sein.

Können solche aufgebracht werden, ist die Einigungsbereitschaft der Gläubiger angesichts des ihnen ohnehin drohenden Rechtsverlustes in dieser Phase eher hoch. Diese dürften auch an einer Insolvenzquote von unter 35% interessiert, wenn die Erreichung dieser Quote im Verfahren nachweislich unrealistisch ist.

Die Einigung muss nur noch mit den Gläubigern erzielt werden, die Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Nach Erhalt der Zahlung erklären diese im Verfahren, dass sie keine Forderungen mehr geltend machen. Sind die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen, steht einer sofortigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 2 Nr. 1 InsO nichts mehr im Wege.

Vorteil: Diese Lösung ist vergleichsweise unkompliziert und zumeist auch günstiger als die außergerichtliche Sanierung vor der Insolvenz: Es genügt die Einigung mit den anmeldenden Gläubigern, während die anschließende Restschuldbefreiung auch gegen die übrigen Gläubiger wirkt.

 

8.  Außergerichtliche Einigung (Sanierungsvergleich) nach dem gerichtlichen Verfahren – für Verbraucher und Unternehmer

Nach Abschluss des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine Einigung mit den Gläubiger dann nötigt und möglich, wenn die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Die unter 7. dargestellten Einschränkungen gelten hier nicht mehr. Der Schuldner ist gestalterisch wieder frei und kann wie oben unter 1. dargestellt verfahren.

Wie bei der außergerichtlichen Einigung vor einem etwaigen Insolvenzverfahren (siehe unter 1.) muss er aber auch jetzt wieder alle Gläubiger einbeziehen und kann sich nicht auf diejenigen beschränken, die sich an dem Insolvenzverfahren beteiligt hatten.

In welchem Stadium auch immer Sie sich befinden, wir unterstützen Sie bei der Schuldenbefreiung.

BGKW


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